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Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI

sogenannte Beratungseinsätze oder Beratungsbesuche

Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen.

Diese werden oft auch als „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Ab Pflegegrad 2 besteht die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen

Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen.  

 

Beratungsintervalle sind wie folgt:

Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich                   

Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können halbjährlich ein Beratungsbesuch in Anspruch nehmen,

sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Auch Pflegebedürftige die durch einen Pflegedienst betreut werden,

haben die Möglichkeit zu einer unabhängigen Beratung.

Die Beratungsbesuche sind für den Versicherten kostenfrei.

Das Ziel des Beratungsgespräches ist die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und die regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung für die pflegenden Angehörigen.

Mögliche Themen eines Beratungsgespräches:

  • Möglichkeit der Höherstufung des Pflegegrades

  • Bedarf von (Pflege-) Hilfsmitteln, z. B. technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

  • Tipps für typische Situationen im Pflegealltag

  • Hebe- und Lagerungstechniken, z. B. Kinästhetik und Mobilisation (Kurzintervention)

  • Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI

  • Hinweis auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI durch die Pflegekasse

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